Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die zwei am häufigsten nachgefragten Ansprüche die Abfindung (kıdem tazminatı) und die Kündigungsentschädigung (ihbar tazminatı). Es handelt sich um zwei verschiedene Zahlungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen, die häufig verwechselt werden. Dieser Artikel erläutert beide — wann der Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, wie sie berechnet werden und in welchen Fällen sie nicht geschuldet werden.
Was ist die Abfindung?
Die Abfindung ist die Einmalzahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer — unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — als Anerkennung für die geleisteten Dienstjahre zu zahlen hat. Die Rechtsgrundlage ist Artikel 14 des früheren Arbeitsgesetzes Nr. 1475, der auch nach Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 weiterhin gilt.
Voraussetzungen für die Abfindung
Die Abfindung wird nicht automatisch bei jeder Beendigung gezahlt. Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
- Mindestens ein Jahr Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer mit weniger als einem Jahr haben keinen Anspruch.
- Das Arbeitsverhältnis muss aus einem der im Gesetz genannten Gründe enden. Siehe nachstehend.
- Die Beschäftigung muss beim selben Arbeitgeber erfolgt sein. Die Kontinuität bleibt bei Betriebsübergängen gewahrt.
Wann wird die Abfindung geschuldet?
Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf Abfindung:
- Kündigung durch den Arbeitgeber ohne wichtigen Grund
- Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund (z. B. ausstehender Lohn, Mobbing, Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften)
- Der Arbeitnehmer wird zum Pflichtmilitärdienst einberufen
- Der Arbeitnehmer erwirbt Rentenansprüche
- Eine Arbeitnehmerin kündigt wegen Heirat, innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung
- Der Tod des Arbeitnehmers (Zahlung an die Erben)
Wann wird die Abfindung nicht geschuldet?
- Der Arbeitnehmer kündigt ohne wichtigen Grund
- Der Arbeitgeber kündigt aus wichtigem Grund nach Artikel 25/II des Arbeitsgesetzes (Verstoß gegen Sittlichkeit und Treu und Glauben, Diebstahl, unentschuldigtes Fehlen usw.)
- Die einjährige Betriebszugehörigkeit wird nicht erfüllt
Wie wird die Abfindung berechnet?
Die Berechnung ist relativ einfach, aber die Details können zu erheblichen Unterschieden führen:
Abfindung = Volle Dienstjahre × 30 Tage des „aufgerundeten" Bruttolohns
+ (anteilige Zahlung für verbleibende Monate/Tage)
Das Konzept des „aufgerundeten Bruttolohns" (giydirilmiş brüt ücret) ist entscheidend: Es umfasst nicht nur das reine Gehalt, sondern auch regelmäßige Nebenleistungen wie Prämien, Transport- und Essenszuschüsse, Leistungsprämien und Bekleidungszulagen. Eine häufige Ursache für Unterzahlungen ist die Berechnung mit dem reinen Gehalt statt dem aufgerundeten Lohn.
Die Abfindungsobergrenze
Die Abfindung unterliegt einer gesetzlichen Obergrenze. Der für die Berechnung verwendete 30-Tage-Lohn darf den höchsten an Beamte gezahlten Pensionsbonus nicht überschreiten. Diese Obergrenze wird zweimal jährlich (im Januar und Juli) zusammen mit dem Beamtengehaltskoeffizienten aktualisiert. Für die aktuelle Zahl beachten Sie die Veröffentlichungen des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit.
Was ist die Kündigungsentschädigung?
Die Kündigungsentschädigung ist die Entschädigung, die von der Partei zu zahlen ist, die den Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet. Sie gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen — das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der ohne Einhaltung der Frist kündigt, dem Arbeitgeber gegenüber zur Zahlung der Kündigungsentschädigung verpflichtet sein kann.
Kündigungsfristen
Gemäß Artikel 17 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 betragen die Kündigungsfristen je nach Betriebszugehörigkeit:
- Weniger als 6 Monate Betriebszugehörigkeit → 2 Wochen
- Zwischen 6 Monaten und 1,5 Jahren → 4 Wochen
- Zwischen 1,5 und 3 Jahren → 6 Wochen
- Mehr als 3 Jahre → 8 Wochen
Dies sind Mindestfristen; sie können vertraglich verlängert — aber nicht verkürzt — werden.
Berechnung der Kündigungsentschädigung
Kündigungsentschädigung = Kündigungsfrist (Tage) × Täglicher aufgerundeter Bruttolohn
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 4 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem täglichen Bruttolohn von 1.000 TRY hat eine Kündigungsfrist von 8 Wochen = 56 Tagen, was eine Kündigungsentschädigung von 56.000 TRY ergibt (berechnet auf dem aufgerundeten Lohn).
Wesentliche Unterschiede zwischen Abfindung und Kündigungsentschädigung
Viele Arbeitnehmer verwechseln die beiden. Die wesentlichen Unterschiede sind:
- Abfindung entschädigt für vergangene Dienstzeit; Kündigungsentschädigung entschädigt für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
- Abfindung erfordert mindestens 1 Jahr Betriebszugehörigkeit; Kündigungsentschädigung nicht.
- Wenn der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund kündigt, wird Abfindung geschuldet, aber keine Kündigungsentschädigung.
- Wenn der Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos kündigt, werden dem Arbeitnehmer weder Abfindung noch Kündigungsentschädigung geschuldet.
Verjährungsfristen
Abfindungsansprüche unterliegen einer fünfjährigen Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags. Die gleiche fünfjährige Verjährung gilt für die Kündigungsentschädigung. Das Versäumen dieser Fristen führt zu einem erheblichen Rechtsverlust.
Häufig gestellte Fragen
Brutto oder netto?
Gesetzlich wird die Abfindung auf Basis des Bruttolohns berechnet und ist von allen Steuern außer der Stempelsteuer befreit. Die Kündigungsentschädigung hingegen unterliegt der Einkommensteuer — was bedeutet, dass die Brutto-Netto-Umrechnung bei der Kündigungsentschädigung einen geringeren Betrag ergibt.
Der Arbeitgeber zahlt nicht. Was soll ich tun?
Sie sollten dem Arbeitgeber zunächst eine schriftliche Aufforderung senden. Erfolgt keine Zahlung, ist vor dem Gerichtsverfahren eine obligatorische Mediation vorgeschrieben. Scheitert die Mediation, kann eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Die Zusammenarbeit mit einem Arbeitsrechtanwalt kann diesen Prozess sowohl beschleunigen als auch Rechtsverluste verhindern.
Besteht Anspruch auf Abfindung bei einem befristeten Vertrag?
Grundsätzlich entsteht bei befristeten Verträgen kein Abfindungsanspruch. Wurde der Vertrag jedoch ohne sachlichen Grund befristet oder in einer Kette (zincirleme) verlängert, hat der Kassationsgerichtshof anerkannt, dass der Vertrag als unbefristet behandelt werden kann und dann ein Abfindungsanspruch bestehen kann.
Ich verdiene den Mindestlohn. Habe ich trotzdem Anspruch auf Abfindung?
Ja. Die Abfindung gilt für Arbeitnehmer mit Mindestlohn nach genau denselben Regeln. Ein niedriges Gehalt schließt den Abfindungsanspruch nicht aus.
Der Arbeitgeber hat mich aufgefordert, eine Ausgleichsquittung zu unterschreiben. Ist sie wirksam?
Ausgleichsquittungen, die während des Arbeitsverhältnisses oder vor Entstehung des Abfindungsanspruchs unterschrieben werden, werden weitgehend als unwirksam angesehen. Ausgleichsquittungen (ibraname), die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, über die tatsächlich geschuldeten Beträge und mit dem freien Willen des Arbeitnehmers unterschrieben werden, können jedoch als wirksam angesehen werden. Im Zweifel unterschreiben Sie nicht ohne anwaltliche Beratung.
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Offizielle Quellen: Arbeitsgesetz Nr. 4857 · Früheres Arbeitsgesetz Nr. 1475 — Artikel 14